Schöffenwahl 2023
Am 31.12.2023 enden die Amtszeiten der Jugendschöffen beim Bezirksjugendschöffengericht Karlsruhe und der Jugendkammer des Amtsgerichtes Karlsruhe. Ebenso die der Erwachsenenschöffen beim Amtsgericht bzw. den Strafkammern des Landgerichts. Für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 sind somit von den Schöffenauswahlschüssen der Gerichte neue Schöffen zu bestimmen.
Die Gemeinde hat hierzu bei den Erwachsenenschöffen eine Vorschlagsliste eigenverantwortlich aufzustellen. Bei den Jugendschöffen wird die Gemeinde dem Landkreis Karlsruhe geeignete Personen benennen. Die eigentliche Vorschlagsliste der Jugendschöffen wird vom dortigen Jugendhilfeausschuss aufgestellt und eingereicht.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Bei den Jugendschöffen sollen in die Vorschlagsliste nur solche Personen aufgenommen werden, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind. Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt, es kann nur von Deutschen im Sinne des Art. 116 Grundgesetz versehen werden.
Zum Amt eines Schöffen unfähig sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG):
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Zum Amt eines Schöffen sollen nach den §§ 33 und 34 GVG u.a. nicht berufen werden:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
Auf § 44 des Deutschen Richtergesetzes sowie die in § 34 GVG genannten weiteren Personenkreise, die im Hinblick auf ihr Amt oder ihre berufliche Tätigkeit nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen, wird hingewiesen.
Die Berufung zum Amt eines Schöffen darf unter bestimmten Umständen abgelehnt werden. Ablehnungsberechtigt sind u.a.:
- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
- Personen, die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
- Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
- Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
- Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Die Gemeinde Linkenheim-Hochstetten wird die Vorschlagslisten der Schöffen und Jugendschöffen aufstellen und den zuständigen Stellen melden. Personen, die sich für das Amt eines Schöffen interessieren und die genannten Voraussetzungen erfüllen, werden gebeten, sich bis spätestens 01.03.2023 bei der Gemeindeverwaltung Linkenheim-Hochstetten, Karlsruher Straße 41, 76351 Linkenheim-Hochstetten zu melden. Das entsprechende Bewerbungsformular kann auch hier heruntergeladen werden:
Ansprechpartner im Rathaus ist
Hauptamtsleiter Michael Thate
Telefonnummer: 07247 802-12
m.thate@linkenheim-hochstetten.de
Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Der Bürgermeister wird von den Bürgern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, findet eine Neuwahl statt, bei der die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los entscheidet (§ 45 GemO). Es kann sich jede wählbare Person ohne besondere Einschränkungen selbst bewerben. Bei der Bürgermeisterwahl besteht keine Bindung an die zugelassenen Bewerber. Es können vielmehr auch solche Personen zum Bürgermeister gewählt werden, die sich nicht beworben haben.
Wählbar zum Bürgermeister sind nach § 46 Abs. 1 GemO Deutsche i.S.v. Art. 116 GG und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung i.S. des GG eintreten. Der Bewerber muss nicht Bürger der Gemeinde sein, denn es sollen sich auch fachlich geeignete Kräfte, die nicht ortsansässig sind, bewerben können. Nicht wählbar ist ein Bewerber, bei dem einer der Gründe vorliegt, die nach § 28 Abs. 2 GemO zum Ausschluss von der Wählbarkeit in den Gemeinderat führen.
Für die Bewerbung und deren Zurücknahme ist die Schriftform ausdrücklich vorgeschrieben. Dieser wird durch die eigenhändige Unterschrift auf dem Schriftstück entsprochen (§ 126 Abs. 1 BGB). Auch die Rücknahme einer Bewerbung kann nur innerhalb der Einreichungsfrist erfolgen. Die Einreichungsfrist beginnt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KomWG am Tag nach der Stellenausschreibung.
Die Stellenausschreibung für die Bürgermeisterwahl in Linkenheim-Hochstetten wird am 18.11.2022 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg veröffentlicht. Die Bewerbungsfrist beginnt dann am 19.11.2022. Vor diesem Datum eingereichte Bewerbungen müssen zurückgewiesen werden.
Als letzten Tag der Einreichungsfrist hat der Gemeinderat den 02.01.2023, 18:00 Uhr bestimmt. Die Einreichungsfrist ist eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Bewerbungen nicht mehr eingereicht werden können.
Die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Stimmzettel richtet sich nach dem Eingang der Bewerbung bei der Gemeindeverwaltung. Bewerbungen, die im Zeitraum 19.11.2022, 00:00 Uhr bis 21.11.2022, 07:30 Uhr, eingehen, gelten als zeitgleich eingegangen. Über die Reihenfolge dieser Bewerber auf dem Stimmzettel entscheidet das Los.
Bis zum Ende der Einreichungsfrist müssen neben der schriftlichen Bewerbung auch folgende Unterlagen beifügen:
Zuständig für die Ausstellung der Wählbarkeitsbescheinigung ist die Gemeinde, in der Sie wohnen, sofern Sie mehrere Wohnungen haben, die Gemeinde, in der Sie Ihre Hauptwohnung haben. Liegt die Wählbarkeitsbescheinigung nicht bis zum Ende der Bewerbungsfrist vor, kann keine Zulassung zur Wahl erfolgen.
Die Eidesstattliche Versicherung können Sie hier herunterladen oder per Mail an wahlamt@linkenheim-hochstetten.de anfordern. Darüber hinaus kann das Formular telefonisch bei den zuständigen Mitarbeitern angefordert oder im Rathaus abgeholt werden.
- Nichtdeutsche Unionsbürger haben zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Mitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. Die Eidesstattliche Versicherung können Sie hier herunterladen oder per Mail an wahlamt@linkenheim-hochstetten.de anfordern. Darüber hinaus kann das Formular telefonisch bei den zuständigen Mitarbeitern angefordert oder im Rathaus abgeholt werden.
Über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet der Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 02.01.2023, 18.30 Uhr. Die Sitzung findet im Ratssaal im Rathaus Linkenheim-Hochstetten statt.
Bewerbungen können nach § 10 Abs. 1 KomWG bis zum Ende der Einreichungsfrist, 02.01.2023, 18:00 Uhr, zurückgenommen werden. Für die Rücknahme der Bewerbung ist die Schriftform ausdrücklich vorgeschrieben. Dieser wird durch die eigenhändige Unterschrift auf dem Schriftstück entsprochen (§ 126 Abs. 1 BGB).
Onlineantrag für Briefwahl
Unter dem unten aufgeführten Link können Sie ab dem 20.12.2022 online Briefwahlunterlagen beantragen. Alle hierfür erforderlichen Daten können Sie Ihrer Wahlbenachrichtigung entnehmen. Die Möglichkeit der Onlinebeantragung endet am 26.01.2023 um 12:00 Uhr. Danach sind Anträge nur noch schriftlich oder persönlich möglich.
Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post durch die Deutsche Post zugestellt. Für die automatische
Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, nutzen Sie bitte eine der beschriebenen anderen Antragsmöglichkeiten.
Briefwahlunterlagen online beantragen
Wann erhalte ich meine Wahlberechtigung?
Die Wahlbenachrichtigung ist die amtliche Benachrichtigung des Wählers über Wahltermin und -lokal. Mit der Wahlbenachrichtigung werden Wahlberechtigte darüber informiert, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte können zunächst nur im genannten Wahlraum wählen. Auf Antrag können sie jedoch einen Wahlschein erhalten, der ihnen die Möglichkeit zur Briefwahl gibt.
In Zusammenarbeit mit unserem Rechenzentrum erfolgt am 19.12.2022 die Auswahl der Wahlberechtigten aus dem Melderegister. Die Wahlbenachrichtigungen werden im Anschluss gedruckt und dann der Deutschen Post zur Versendung übergeben. Wir gehen davon aus, dass ab dem 27.12.2022 die Wahlbenachrichtigungen bei den Wahlberechtigen eingehen. Bis zum 08.01.2023 sollten alle Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
Was kann ich tun, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe?
Ist Ihnen bis zum 08.01.2023 keine Wahlbenachrichtigung zugegangen obwohl Sie der Meinung sind für die Bürgermeisterwahl wahlberechtigt zu sein, wenden Sie sich bitte telefonisch an das Wahlamt bzw. die oben angegebenen Mitarbeiter.
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (= 09.01.2023 bis 13.01.2023) in das Wählerverzeichnis einzusehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eingetragenen Daten zu überprüfen. Halten Sie Angaben für unrichtig oder unvollständig, können Sie in dieser Zeit Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
Innerhalb dieser Frist können Sie auch eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um eingetragen zu werden. Sie können dies schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) bei der Gemeindeverwaltung tun.
Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:
Vorname und Name
Geburtsdatum
genaue Anschrift des Wahlberechtigten oder der Wahlberechtigten
Formulierung "Antrag auf Eintragung in deas Wählerverzeichnis" oder "Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses".
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung.
Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, weden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.
Kann ich auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen?
Ja, sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Falls Sie die Wahlbenachrichtigung nicht mit in den Wahlraum nehmen, können Sie dennoch wählen. Allerdings müssen Sie sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Wenn Sie dagegen keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, könnte es sein, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. In diesem Fall hat der Wahlvorstand Sie zurückzuweisen und Sie können nicht wählen.
Wählen per Briefwahl
Briefwahlunterlagen können dann persönlich oder schriftlich beantragt werden. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt nach Beantragung. Der Versand der Briefwahlunterlagen durch die Gemeinde kann jedoch erst ab 09.01.2023 erfolgen. Dies ergibt sich daraus, dass die Stimmzettel erst nach Beendigung der Bewerbungsfrist und der formalen Beschlussfassung des Gemeindewahlausschusses über die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber erfolgen kann. Die Bewerbungsfrist endet am 02.01.2023 um 18:00 Uhr. Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Bewerberzulassung findet am 02.01.2023 um 18.30 Uhr im Rathuas Linkenheim-Hochstetten statt.
Im Anschluss werden die Stimmzettel durch eine Druckerei gedruckt und stehen der Gemeindeverwaltung ab dem 09.01.2023 zur Verfügung.
Die Frist zur Beantragung endet grundsätzlich am Freitag vor dem jeweiligen Wahlabend (27.01.2023) um 18:00 Uhr. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung können Sie den Wahlschein am Wahltag noch bis 15:00 Uhr beim Wahlamt beantragen.
Besonderheit bei der Bürgermeisterwahl: Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, findet am 12.02.2023 eine Neuwahl statt. Sie können bei der Beantragung von Briefwahlunterlagen für die Erstwahl am 29.01.2023 bereits angeben, ob Sie für eine eventuelle Neuwahl auch Briefwahlunterlagen möchten. Wenn Sie dies im Antrag vermerken, werden Ihnen im Falle einer Neuwahl automatisch für diese Wahl auch Briefwahlunterlagen zugestellt. Vermerken Sie dies nicht, erfolgt keine automatische Ausstellung der Briefwahlunterlagen. Wenn Sie dann doch per Briefwahl an der Bürgermeisterwahl teilnehmen wollen, müssen Sie einen erneuten Antrag stellen.
Schriftlicher Antrag auf Briefwahlunterlagen (auch per E-Mail)
Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Formular zur Beantragung von Briefwahlunterlagen. Bitte füllen Sie dieses vollständig aus und geben Sie den Antrag im Rathaus ab oder werfen ihn in den Briefkasten.
Alternativ besteht die Möglichkeit, durch formlosen Brief oder per E-Mail Briefwahl zu beantragen. Hierfür geben Sie bitte folgende Daten an:
Familienname
Vorname
Geburtsdatum
Anschrift
Jeder Wahlberechtigte muss grundsätzlich einen separaten Antrag stellen. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen dann zugestellt.
Persönlicher Briefwahlantrag
Die Briefwahlunterlagen können zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Wahlamtes auch persönlich beantragt und abgeholt werden. An einen anderen als die/den Antragsteller/in dürfen die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer formlosen, schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Im Rathaus ist auch die Möglichkeit gegeben, direkt per Briefwahl zu wählen.
Der Gemeinderat hat beschlossen, dass den Bewerberinnen und Bewerbern um das Amt des Bürgermeisters die Möglichkeit gegeben werden soll, sich in einer öffentlichen Kandidatenvorstellung den Wählerinnen und Wählern zu präsentieren.
Als Termin wurde Dienstag, 17.01.2023, 19.00 Uhr festgelegt. Die Vorstellung findet im Bürgerhaus statt.
Sofern eine Neuwahl notwendig wird und neue Bewerber/innen hinzugekommen sind, findet am Dienstag, den 07.02.2023 um 19.00 Uhr eine zweite Kandidatenvorstellung im Bürgerhaus statt.
Die Veranstaltungen sollen unter den folgenden Rahmenbedingungen durchgeführt werden:
• Die Rednerfolge bei der persönlichen Vorstellung der Kandidaten richtet sich nach der Reihenfolge auf dem Stimmzettel.
• Die Vorstellung eines Redners/einer Rednerin darf von den anderen Bewerbern/Bewerberinnen nicht mitgehört werden.
• Die Redezeit beträgt 15 Minuten pro Kandidat/Kandidatin.
• An die Vorstellungsrunde schließt sich eine Fragerunde an, in welcher der/die jeweilige Fragesteller/in ans Mikrofon tritt, seinen/ihren Namen nennt und klar zu erkennen gibt an welchen Kandidaten/Kandidatin er/sie die Frage richtet. Falls die Frage an alle Bewerber gerichtet ist, wird die Frage in wechselnder Reihenfolge beantwortet.
• Für die Beantwortung einer Frage hat der Kandidat/die Kandidatin 3 Minuten Redezeit.
• Die Kandidatenvorstellung wird auch dann durchgeführt, wenn nicht alle Bewerber/Bewerberinnen anwesend sind.
• Eine Übertragung als Livestream soll nicht stattfinden.
• Auch bei nur einer Bewerbung soll eine öffentliche Kandidatenvorstellung durchgeführt werden.
• Die Moderation der Veranstaltung übernehmen die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses, Frau Dr. Iris Müller-Reinartz und Herr Michael Thate.
1. Wer darf in Linkenheim-Hochstetten an der Bürgermeisterwahl teilnehmen?
Jeder deutsche Staatsbürger und jeder Bürger eines anderen EU-Staates darf seine Stimmen abgeben, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten seinen Hauptwohnsitz in Linkenheim-Hochstetten hat und im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt ist.
2. Wann wird gewählt?
Am Sonntag, 29. Januar 2023.
3. Wer darf als Bürgermeister kandidieren?
Die Kandidat*innen müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben, ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben und die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Landes besitzen.
4. Was ist die Aufgabe des Bürgermeisters?
Er ist der Vorsitzende des Gemeinderates sowie Leiter der Gemeindeverwaltung.
5. Wann sind die Wahllokale geöffnet?
Von 8 bis 18 Uhr.
6. Was muss ich zur Wahl im Wahllokal mitbringen?
Die Wahlbenachrichtigung, die postalisch zugestellt wurde und/oder einen gültigen Lichtbildausweis.
7. Ich kann meine Wahlbenachrichtigung nicht finden. Was kann ich jetzt tun?
Kommen Sie mit Ihrem Personalausweis ins Wahllokal - dort sehen die Wahlhelfer im Wählerverzeichnis nach. Wenn Sie nicht wissen, welches Wahllokal Sie aufsuchen müssen, können Sie dies bei der Gemeindeverwaltung erfragen.
7. Was muss ich tun, um an der Briefwahl teilzunehmen?
Auf der Wahlbenachrichtigung finden Sie die wichtigsten Informationen zum Verfahren. Auch auf unserer Homepage http://www.linkenheim-hochstetten.de finden Sie unter der Rubrik Kommunalpolitik/Wahlen entsprechende Hinweise.
8. Wann und wo werden die Ergebnisse veröffentlicht?
Das vorläufige amtliche Endergebnis wird am 29. Januar nach 18.30 Uhr im Bürgerhaus verkündet. Auch auf unserer Homepage werden wir Sie über den aktuellen Stand der Auszählung informieren.
9. In welchem Fall muss es eine Neuwahl am 12. Februar 2023 geben?
Sollte ein Kandidat nicht mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, also die absolute Mehrheit, auf sich vereinen, gibt es einen zweiten Wahlgang. In diesem gilt dann das Prinzip der einfachen Mehrheit: Der Kandidaten mit den meisten Stimmen wird Bürgermeister von Linkenheim-Hochstetten.