Ortsrecht der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten
Auf dieser Seite finden Sie geltendes Ortsrecht (Satzungen, Verordnungen, Richtlinien) der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten.
Unser Ortsrecht wird unter Beachtung der landes-, bundesrechtlich oder europaweit geltenden Gesetze und Verordnungen durch den Gemeinderat erlassen und gilt nur für unsere Gemeinde. Inhaltlich und auch bzgl. der finanziellen Auswirkungen (Stichwort Gebührensätze) können die Regelungen für Linkenheim-Hochstetten also von denen anderer Gemeinden abweichen.
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Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung wurde am 14. November 2014 vom Gemeinderat beschlossen und trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Zum 1.1.2021 trat die Fünfte Änderungssatzung zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten in Kraft. Am 16.12.2022 beschloss der Gemeinderat die Siebte Änderungssatzung zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten vom 14.11.2014.
Die Satzung wurde aufgrund der §§ 4, 11 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. § 46 Absatz 4 und 5 Wassergesetz für Baden-Württemberg sowie §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13, 20, 42 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg beschlossen. enthält neben Allgemeine Bestimmungen zur Abwasserbeseitigung Bestimmungen bzgl. Anschluss und Benutzung, der Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen, zum Abwasserbeitrag, zu den Abwassergebühren und zu Anzeigepflicht, Ordnungswidrigkeiten und Haftung.
- Die Richtlinie für das Amtsblatt der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten wurde am 18. Dezember 2020 im Gemeinderat beschlossen und trat am 21. Dezember 2020 in Kraft.
- Die Richtlinie für Leserbriefe im Amtsblatt der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten wurde am 18. Dezember 2015 vom Gemeinderat beschlossen und trat am 01. Januar 2016 in Kraft.
Am 8. März 2021 wurde die Rechtsverordnung über die Benutzung der Baggerseen gefasst.
Die Rechtsverordnung wurde aufgrund des § 28 Absatz 2 des Wassergesetzes für Baden Württemberg erlassen und enthält Regelungen zur Benutzung des Seeuferbereichs sowie zum Gemeingebrauch.
Hier finden Sie die Nutzungsregelungen und Parkentgelte für die Nutzung des Parkplatzes am Baggersee Streitköpfle.
Die neue Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit wurde am 13. Dezember 2019 vom Gemeinderat beschlossen. Diese Satzung trat am 01. Januar 2020 in Kraft. Die vorherige Fassung finden Sie hier.
Die Satzung wurde aufgrund des § 4 i.V.m. § 19 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg beschlossen und enthält Regelungen über den Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls für ehrenamtlich Tätige wie zum Beispiel Mitglieder des Gemeinderats oder den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr und dessen Stellvertreter.
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Energieerzeugung der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten wurde am 16. Dezember 2016 vom Gemeinderat beschlossen und titt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die Satzung wurde aufgrund der §§ 4, 11 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. § 3 Absatz 2 und 5 Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) beschlossen.
Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Linkenheim-Hochstetten wurde am 15. November 2019 beschlossen. Sie wurde am 21.05.2021 durch den Gemeinderat neu gefasst und beschlossen: Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Linkenheim-Hochstetten
Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Linkenheim-Hochstetten der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten wurde am 02. Februar 2018 vom Gemeinderat beschlossen und tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Die Satzung wurde aufgrund der §§ 4, 11 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. §§ 26 und 34 des Feuerwehrgesetzes (FwG) beschlossen.
Die aktuelle Friedhofsatzung der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten wurde am 16.12. 2022 beschlossen. Vorherige Versionen wie die Fassung vom 26.07.2022 sowie die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung wurden durch sie ersetzt.
Die Satzung wurde aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz, in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten beschlossen.
Die Satzung für die Benutzung der Gemeindebibliothek Linkenheim-Hochstetten wurde am 24.11.1995 beschlossen, die 1. Änderung ist am 29.06.2001 in Kraft getreten. Die 2. Änderung zur Satzung trat am 1.1.2021 in Kraft.
Die Satzung wurde aufgrund der §§ 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlassen.
Die Hauptsatzung vom 28. September 2018 trat am 1. Januar 2019 in Kraft.
Durch die Hauptsatzung werden generelle Regelungen zu den Zuständigkeiten des Gemeinderats sowie des Bürgermeisters getroffen. Überdies wird durch die Hauptsatzung geregelt, welche Ausschüsse gebildet werden, ob diese beratend oder beschließend tätig werden und in welchem Umfang Entscheidungen getroffen werden dürfen.
Die Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Hundesteuer wurde am 18. Dezember 2020 vom Gemeinderat beschlossen. Die vorangegangene Satzung vom 18. Dezember 2015 finden Sie hier: Hundesteuersatzung vom 18.12.2015.
Die Satzung wurde aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. §§ 2, 8 Absatz 2, 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg beschlossen und enthält Regelungen zur Hundesteuer in Linkenheim-Hochstetten.
Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25.November 2014 (GBI S. 550) sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBI. S. 202) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 8. Oktober 2019 die folgenden Satzung beschlossen: Satzung der Jagdgenossenschaft Linkenheim-Hochstetten
Die Satzung des Zweckverbandes Musikschule Hardt wurde am 20.04.1993 von den Gemeinden Dettenheim, Graben-Neudorf, Linkenheim-Hochstetten und Stutensee erlassen. Die 1. Änderung wurde am 22.03.1995 augrund der §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GEK) vom 19.06.1974 beschlossen.
Die Verbandssatzung entstand nach dem Gesetz für kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl.S. 408), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12.12.1991 (GBl.S. 860).
Die Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern wurde am 20. Dezember 2002 mit Zustimmung des Gemeinderates vom damaligen Bürgermeister Günther Johs verordnet, die 1. Änderung am 19. September 2003, die 2. Änderung am 16. November 2007.
Die Satzung wurde aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. § 41 Absatz 2 Straßengesetz für Baden-Württemberg beschlossen und enthält Regelungen bzgl. der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht im Gemeindegebiet.
Die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege wurde am 17. Dezember 2010 vom Gemeinderat beschlossen.
Die Satzung wurde aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. § 41 Absatz 2 Straßengesetz für Baden-Württemberg beschlossen und enthält Regelungen bzgl. der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht im Gemeindegebiet.
- Die Richtlinie zur Förderung der Vereine durch die Gemeinde Linkenheim-Hochstetten (Vereinsförderrichtlinien) wurde vom Gemeinderat am 24.03.2017 beschlossen und ist am 01.04.2017 in Kraft getreten. Inzwischen wurden die Richtlinien mehrfach modifiziert und sind seit 1. Februar in der folgenden Fassung gültig: Vereinsförderrichtlinien ab 1. Februar 2022.
In Ergänzung zu den Zuschüssen, welche die Vereine für die vereinsgebundene Jugendarbeit von der Gemeinde über die Vereinsförderrichtlinie abrufen können, hat der Gemeinderat beschlossen, denjenigen anerkannten, örtlich verankerten Organisationen, welche eine wöchentlich regelmäßige, offene Jugendarbeit in der Gemeinde anbieten, 100 Euro pro Öffnungstag als finanzielle Unterstützung zur Aufwandsentschädigung zukommen zu lassen.
Die Gewährung dieser Freiwilligkeitsleistung beruht auf einer Einzelfallprüfung hinsichtlich Dauer, Inhalt und "Qualität" des Angebots.
Die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung - nur Geldspielgeräte) wurde am 16.12.2016 vom Gemeinderat beschlossen und ist am 01.01.2017 in Kraft getreten, die 1. Änderungssatzung ist am 01.01.2017 in Kraft getreten..
Die Satzung wurde aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) beschlossen.
Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren wurde am 23.04.2021 vom Gemeinderat beschlossen und wird am 01.05.2021 in Kraft treten.
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Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser wurde am 14. November 2014 vom Gemeinderat beschlossen. Am 01.01.2021 trat die Vierte Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten in Kraft. Am 17.12.2021 beschloss der Gemeinderat die 5. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser. Am 16.12.2022 beschloss der Gemeinderat die Sechste Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten vom 14.11.2014.
Die Satzung wurde aufgrund der §§ 4, 11 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13, 20, 42 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg beschlossen und enthält neben Allgemeine Bestimmungen zur Wasserversorgung Bestimmungen bzgl. der Hausanschlüsse, der Messung, zum Versorgungsbeitrag, zu den Benutzungsgebühren und zu Anzeigepflicht, Ordnungswidrigkeiten und Haftung.
- Die Betriebssatzung für den Wasserversorgungsbetrieb der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten wurde am 16. Dezember 2016 vom Gemeinderat beschlossen und tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die Satzung wurde aufgrund der §§ 4, 11 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. § 3 Absatz 2 und 5 Eigenbetriebsgesetzes beschlossen.
Die Nutzungsregelungen und Mieten für die Sporthallen der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten wurden in der Gemeinderatsitzung am 05.03.2021 beschlossen und gelten seit dem 01.04.2021.
Die Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wurde in der Gemeinderatsitzung am 05.03.2021 beschlossen und gilt seit dem 01.05.2021. Die Erste Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wurde am 21.05.2021 beschlossen.